Zeitungsausschnitt anlässlich unseres 30jährigen Bestehens veröffentlicht

Haftpflicht, bei uns sind Sie richtig

 

  • Sie müssen keine Nachbesichtigung durch den Gegner zulassen, alle Fragen hierzu klären wir.
  • Wir dulden keine Reparaturkostenabzüge, die bei Ihrem Automarken-Vertragshändler anfallen würden. 
  • Wir unterstützen Ihre volle Dispositionsfreiheit, Sie entscheiden, was Sie wann tun (reparieren,  ausbessern so weiternutzen oder Ersatzfahrzeug-beschaffung) 
  • In jedem Fall dürfen Sie sich auch das Geld (netto) ungekürzt auszahlen lassen (§249, Abs. 2 BGB).
  • Aufgrund der Erstattungspflicht von Gutachtenkosten arbeiten wir mit Sicherungsabtretung, bis zur Höhe der Gutachtenkosten direkt gegenüber dem Unfallgegner. Unsere Gutachtenkosten sind in voller Höhe erstattungsfähig (BGH VI ZR67/06). 
  • Der Wiederbeschaffungswert wird bei  uns immer mit Händlerhandelsspanne ermittelt (keine niedrigeren Preise vom Privatmarkt z.B. bei älteren Fahrzeugen).

     Wir ermitteln bei Bedarf immer den regionalen Restwert, gemäß BGH-Rechtssprechung, und geben unsere Fotos von   Ihrem Fahrzeug nicht frei (gemäß UHRG), so das  die  gegnerischen Versicherung nicht aus dem Internet  ein Höchstkaufpreisangebot z.B. eines ausländischen Autoverwerters einholen kann, den man Ihnen dann vom Wiederbeschaffungswert bei der Regulierung  abzieht.

  • Wir kommen zu Ihrem Auto z.B. wenn es nach dem Unfall nicht mehr fährt (notfalls auch bis an die ehemalige Unfallstelle).
  • Wir geben bei Bedarf eine sachverständige Stellung-nahme zum Unfallhergang anhand von Schadens-spuren ab, (damit auch Abwehr von Bußgeldbescheiden möglich)
  • Wir fertigen Reparaturbestätigungen nach Reparaturen ohne Rechnung oder auch falls die vorge- Sämtliche Urheberrechte vorbehalten!

 

Richtiges Verhalten nach einem unverschuldeten Unfallschaden

 

Nirgendwo ist ein Schadensverursacher so gut abge-sichert, wie in der BRD aber nirgendwo gehen für den Geschädigten auch so viele berechtigte Ansprüche durch Irreführung, Unwissenheit usw. verloren!

 

Grundsätzlich ist zu beachten:“... dass die ... als in Anspruch genommene Haftpflichtversicherung mit regelmäßig gegenläufigen Interessen keinen objektiven Rechtsrat erteilt.“ (BGH I ZR 19/05) 

 

Daraus folgt: Keinen Kontakt mit der gegnerischen Versicherung aufnehmen, auch keine Telefonnummer an den Gegner weitergeben, so dass seine Versicherung Sie anrufen lässt, ansonsten gezielte Schadensabwehr-steuerung durch die Gegnerversicherung zu Ihren Lasten

deshalb auch keine Werkstatt einschalten, die sofort

Kontakt mit der gegnerischen Versicherung aufnimmt.

 

 Zuerst: Zum versicherungsunabhängigen qualifizierten KFZ- Sachverständigen zwecks Beweissicherung und Feststellung der korrekten Schadenshöhe auf Grundlage der nächstgelegenen markengebundenen Fachwerkstatt.

 

Erstmal das Gutachten abwarten, dessen Ergebnis  Ihnen die Entscheidung überlässt, ob und wo, wie repariert werden soll, oder ein Ersatzfahrzeug angeschafft wird. Lassen Sie sich ggf. erst neutral vom Gutachter beraten. 

Sie entscheiden unabhängig vom Willen der gegnerischen Versicherung selbst, was für Sie am Besten ist! Erst dann an die Gegenseite wenden (ggf. geeigneten §Rechtsanwalt§ - sogar kostenfrei -einschalten)

 

 

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